03.04.2023 von Oliver Mogwitz
Der Bundesgerichtshof hat am 1. Dezember 2022 zum Aktenzeichen I ZR 28/22 entschieden, dass unser Mandant berechtigt war, einen Maklervertrag zu widerrufen, auch nachdem er die Immobilie über den Makler erworben hat. Erneut hat der Bundesgerichtshof die Verbraucherrechte gestärkt und entschieden, dass Makler, die über das Internet ihre Angebote vermarkten, Verbraucher wirksam über deren Widerrufsrecht zu belehren haben. Im konkreten Fall war es so, dass sich der Makler bei der Vermarktung der Immobilie einer Sparkasse bedient hatte. In der Widerrufsbelehrung wurde der Verbraucher angewiesen, den Widerruf gegenüber dem Makler zu erklären. Gleichzeitig wurde in der Widerrufsbelehrung erläutert, dass der Verbraucher den Widerruf alternativ auch gegenüber der Sparkasse erklären könne. Diesen Umstand hat der Bundesgerichtshof als maßgeblich für die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bewertet, da der Verbraucher in dem konkreten Fall zugleich davon ausgehen könne, mit der Sparkasse einen Maklervertrag geschlossen zu haben. Insofern war die Widerrufsbelehrung unklar und missverständlich, sodass der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts München aufgehoben und das Verfahren dorthin zurückverwiesen hat. In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun auch klargestellt, dass der Unternehmer den sogenannten Musterschutz des gesetzlichen Widerrufsformulars nur dann für sich in Anspruch nehmen kann, wenn er das gesetzliche Muster komplett übernimmt. Verbraucher sollten daher stets prüfen, ob die ausgehändigte Widerrufsbelehrung wirksam ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann auch nachträglich bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten und 14 Tagen der Maklervertrag widerrufen werden.