Öffentliches Baurecht betrifft die rechtliche Kommunikation zwischen dem Staat und dem privaten Bauherrn im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks. Es unterteilt sich auf das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Bauplanungsrecht beantwortet die Fragen der Bebaubarkeit eines Grundstücks und hat zum Ziel, die städtebauliche Ordnung zu entwickeln. Die entsprechenden Regelungen sind primär im BauGB und der BauNVO zu finden. Vielfach gestalten Gemeinden ihre eigene Planungsregelung durch Erlass von Bebauungsplänen. Liegt ein Vorhaben im Geltungsbereich eines solchen Bebauungsplans, ist die Zulässigkeit des Vorhabens hieran zu messen.
Bauordnungsrecht ist in den Länderbauordnungen kodifiziert und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen. Den Bauordnungen der Länder sind unter anderem die technischen Anforderungen an die Bauvorhaben zu entnehmen sowie die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren. Beachtet werden müssen außerdem die auf den Bauordnungen beruhenden zahlreichen Verordnungen und Richtlinien zu Sonderbauten, wie z. B. die Garagenverordnung oder die Verkaufsstättenverordnung.
Grundsätzlich liegt die Umsetzung der Vorhaben in eigener Verantwortlichkeit des Bauherrn. In der Regel übernimmt die Behörde nur bei Sonderbauten eine vollständige Prüfung des Bauplanungs-, Bauordnungsrechts sowie der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren sowie im Freistellungsverfahren ist die Prüfung der Behörde eingeschränkt. Hier liegt es an dem Bauherrn, alle relevanten baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Bauherr ist daher auf eine kompetente fachliche Beratung angewiesen. Denn die Genehmigungsfreiheit bzw. eine eingeschränkte behördliche Prüfung entbindet den Bauherrn nicht, sein Vorhaben unter Beachtung aller baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu errichten.
Hält sich ein Bauherr nicht an die baurechtlichen Bestimmungen, kann die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzungsuntersagung anordnen oder sogar eine Beseitigungsanordnung erlassen. Dies gilt nach Möglichkeit zu vermeiden. Sehen Sie sich bereits einer solchen Anordnung ausgesetzt, ist es äußerst wichtig, die Widerspruchsfristen zu beachten. Läuft eine Widerspruchsfrist ab, wird der Bescheid bestandskräftig. Dessen Abänderung ist dann ohne Weiteres nicht mehr möglich. Dies gilt bedauerlicherweise auch dann, wenn der Bescheid zu Unrecht ergangen ist.
Wir helfen Ihnen bei der Prüfung Ihres Vorhabens im Vorfeld eines Baugenehmigungsverfahrens oder wenn die Behörde Ihre Baugenehmigung bereits abgelehnt hat. Sehen Sie sich einer bauordnungsrechtlichen Verfügung ausgesetzt oder wehren Sie sich gegen die unerwünschte Bebauung in der Nachbarschaft, stehen wir Ihnen ebenfalls mit unserer Kompetenz zur Seite.